Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der CANAPA Verpackungstechnik GmbH & Co. KG

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmeren im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Ist eine Bestellung als Angebot im Sinn des § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dies innerhalb von zwei Wochen annehmen.

3. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate 14 Tage in Verzug gerät, er seine Zahlungen einstellt oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferzeit

1. Der Beginn von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlagen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sowiet der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB von § 376 HGB ist.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall getragen ist.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Soweit der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlich Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

V. Gefahrübergang – Verpackungskosten

1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ gemeint.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VI. Mägelhaftung

1. Für die technische Korrektheit und die von uns verbindlich zugesagte Qualität der Ware übernehmen wir die Gewähr. Wir übernehmen dagegen keine Gewähr für die vom Besteller beabsichtigte Nutzung der Ware. Handelsübliche Maß- und Gewichtstoleranzen gelten als genehmigt.

2. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflich verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den verhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz § 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

VII. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulen bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschräkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen.

2. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Bei Verwendung verschiedener Stoffe verschiedener Lieferanten erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die aus dem Veräußerungsgeschöft erworbene Forderung des Käufers als an uns abgetreten gilt und zwar in Hähe des Rechnungsbetrages unserer Forderung. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziffer 2. Miteigentumsanteile erworben haben, gilt die Abtetung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Wiederrufsrecht nur dann gebrauch machen, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben.

5. Wenn wir den Eigentumsvorbehlat geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, unsere Vorbehaltseigentum in Besitz zu nehmen und durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß wird ihm ausgezahlt.

6. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung der Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

IX. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Teilnichtigkeit

1. Erfüllungsort und – soweit zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist D-Einbeck.

2. Sollte ein Teil dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt

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Allgemeine Einkaufsbedingungen
der CANAPA Verpackungstechnik GmbH & Co. KG

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen wirken ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 4 BGB.

4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II. Angebot – Angebotsunterlagen

1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben; Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; im übrigen gilt ergänzend die Regelung der Ziffer VIII. 1.

3. Technische Unterlagen des Lieferanten, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes, ggfls. auch zu dessen Aufstellung und Instandhaltung erforderlich sind, müssen uns rechtzeitig vollständig und kostenlos übergeben werden. Sie gehen in unser Eigentum über.

III. Preis – Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichende schriftliche Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

IV. Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die genannte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat.

V. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10
Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung
beim Lieferanten eingeht.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

VI. Produkthaftung – Freistellung

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als
die Ursache in seiner Sphäre bzw. seinem Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden zu unterhalten.

VII. Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluß.

VIII. Eigentumsvorbehalt – Bereitstellung – Geheimhaltung

1. Von uns zugeliefertes Material, insbesondere auch Zeichnungen, Modelle, Muster, Schablonen und ähnliches bleiben unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns erhaltenen Unterlagen strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

2. Für die an uns gelieferten Waren erkennen wir lediglich den einfachen gesetzlichen Eigentumsvorbehalt im Sinne des § 449 BGB an. Weitergehende Eigentumsvorbehaltsformen sind ausgeschlossen. Wir sind befugt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

IX. Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Erfüllungsort und – soweit zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand ist D-Einbeck

2. Sollten einzelne Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.